Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vgl. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG) schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.
Für den Großteil aller Betriebe konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 die für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitlich gleichlautenden Vorgaben zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Neben der erforderlichen Fachkunde der beiden Professionen werden vor allem sicherheitstechnischen Aufgaben beschrieben. Zudem werden abhängig von der Betriebsgröße verschiedene Betreuungsmodelle festgelegt, die trägerspezifisch ausgestaltet sind.
Landwirtschaft, Forst und Gartenbau richten sich nach Maßgabe der SVLFG. Ausbildungsbetriebe oder Betriebe mit mehr als 10 bzw. 20 Mitarbeitenden haben sich - je nach Betreuungsgruppe - verbindlich sicherheitstechnisch durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung ergeben die Gesamtbetreuung. Ein wichtiger Aspekt. Die Grundbetreuung ergibt sich i.d.R. aus dem Wirtschaftzweig des Unternehmens sowie der Anzahl der Mitarbeitenden und ihrem Unfang der Beschäftigung. Hierbei werden grundlegende Fragen beantwortet und Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen geboten. Die betriebs-spezifische Betreuung hingegen konzentriert sich auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen. Hier werden maßgeschneiderte Lösungen entwickelt und umgesetzt, um den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie dient dazu, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzuleiten. Hierbei werden sämtliche potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfasst und bewertet. Aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können gezielte Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Betriebsanweisungen spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherheit am Arbeitsplatz. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fließt in Betriebs-anweisungen ein und dient als Grundlage für die Erstellung. Diese geben den Mitarbeitern klare Hinweise zu den Gefahren und Handlungsanweisungen, um sicher und gesundheitsbewusst zu arbeiten. Die Vorgaben legen fest, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind und welche Verhaltensregeln einzuhalten sind. Durch die konsequente Umsetzung der Betriebsanweisungen wird die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet und Unfälle sowie Gesundheitsschäden können vermieden werden.
Um sicherzustellen, dass ein hohes Maß an Sicherheit gehalten werden kann, ist es unerlässlich, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. Dabei sollten nicht nur technische Aspekte wie die Funktionalität überprüft werden, sondern auch das Sicherheitsbewusstsein von Mitarbeitern. Ein offener und transparenter Dialog mit den Mitarbeitern ist entscheidend, um potenzielle Sicherheitsrisiken zu erkennen und zu beheben. Dies kann beispielsweise durch regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht werden. Die Mitarbeiter sollten über die geltenden Sicherheitsrichtlinien informiert sein und wissen, wie sie im Falle eines Vorfalls reagieren müssen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitarbeiter sich sicher fühlen und ihre Bedenken oder Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit offen ansprechen können. Hierbei sollte ein offenes und vertrauensvolles Arbeitsumfeld geschaffen werden, in dem die Mitarbeiter sich gehört und ernst genommen fühlen. Ein kontinuierlicher Prozess, der eine enge Zusammenarbeit zwischen der Unternehmensleitung und den Mitarbeitern erfordert.
Die Überprüfung durch Aufsichtspersonen und Behörden, insbesondere durch die Berufsgenossenschaft und den staatlichen Arbeitsschutz, spielt eine entscheidende Rolle bei den Kontrollen im Betrieb. Diese Institutionen sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsvorschriften zu überwachen und sicherzustellen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger prüfen regelmäßig die Betriebe, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und Maßnahmen zur Risikominimierung zu empfehlen. Der staatliche Arbeitsschutz (z.B. Bezirksregierung) ergänzt dies. Sie führt Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Durch regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen wird sichergestellt, dass die Unternehmen ihre Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter wahrnehmen. Es hat sich bewährt den Betriebsbesuch professionell durch die Akteure im Arbeitsschutz begleiten zu lassen.
Ab 20 Mitarbeitern gehört es zu den verpflichtenden Organisationsaufgaben, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) ins Leben zu rufen und diesen zu erhalten. Gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der ASA die Aufgabe, über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Mitglieder der ASA-Sitzung sind der Arbeitgeber oder eine entsprechend beauftragte Person, Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. Brandschutzbeauftragter und die Sicherheitsbeauftragten. Eine Darstellung über den aktuellen Stand im Arbeitsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil einer ASA-Sitzung. Insgesamt ist die Organisation, Moderation, Darstellung von Sachverhalten und Erstellung eines Berichts über den Stand im Arbeitsschutz während einer ASA-Sitzung von großer Bedeutung, um eine effektive Zusammenarbeit und Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Die Fachkunde (Basisqualifikation) der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) wird im Rahmen von Studien- oder Lehrgängen erworben.
Für eine Bestellung reicht diese i.d.R. nicht aus. Denn die min. zweijährige berufliche Tätigkeit ist nach dem ASiG und der DGUV-Vorschrift 2 mit einer spezifischen Qualifikation der Branche zu ergänzen, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden zu können.
Im Rahmen der ständigen Weiterbildung wird diesem Umstand Rechnung getragen.
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