§3 BaustellV - Koordinierung

Grundsätzlich gilt die Baustellenverordnung (BaustellV), wenn ein Bauvorhaben im Sinne der BaustellV ausgeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden.

Ein Koordinator wird gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) für Baustellen, auf denen mehrere Unternehmer oder Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, gefordert. Der SiGeKo wird vom Bauherrn bestellt. 

Der Begriff Koordinator wird in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert.

Gebräuchliche Begriffe sind
Koordinator nach Baustellenverordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
SiGeKo
 
Anforderung an den Koordinator 

- Auszug RAB 30 -
"Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben."
...
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat."

Eine enge Abstimmung sowohl bei der Planung und der Ausführung eines Bauvorhabens ist für die Wirksamkeit maßgeblich.

Erfüllt ein Bauvorhaben die Kriterien des § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung (BaustellV), muss spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine sg. Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde (NRW: Bezirksregierung) übermittelt werden.

Hierbei ist bereits der Name des Koordinators zu benennen.

Koordinator nach BaustellV ("SiGeKo")

Bestellung eines SiGeKo
(Koordinator nach BaustellV) 

Der nach § 4 Verantwortliche (Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte
Dritte) beauftragt einen Koordinator mit der Übernahme der Pflichten, welche sich aus §3 BaustellV ergeben.

Für die Planung relevanten Unterlagen sind beipielhaft die Bauzeitzeitenplanung, am Bauvorhaben beteiligte Unternehmen und deren Gefährdungsbeuteilung nach ArbSchG, geplante Arbeitsverfahren oder auch Umgebungsbedingungen zu nennen.

Planung
§3 (2) BaustellV

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator ...
  1. die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu
    berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Ausführung
§3 (3) BaustellV

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator ...
  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach BaustellV erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Umsetzung der RAB

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Umsetzung der BaustellV und geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.

Von den 7 Regelwerken sind insbesondere Relevant:

  • RAB 30  - Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) 
  • RAB31 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan
  • RAB32 - Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
  • RAB33 - Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
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Michael Wolbring - Inhaber

 

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