§3 BaustellV - Koordinierung
Grundsätzlich gilt die Baustellenverordnung (BaustellV), wenn ein Bauvorhaben im Sinne der BaustellV ausgeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
Ein Koordinator wird gemäß § 3 Baustellenverordnung (BaustellV) für Baustellen, auf denen mehrere Unternehmer oder Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, gefordert. Der SiGeKo wird vom Bauherrn bestellt.
Der Begriff Koordinator wird in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert.
Erfüllt ein Bauvorhaben die Kriterien des § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung (BaustellV), muss spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine sg. Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde (NRW: Bezirksregierung) übermittelt werden.
Hierbei ist bereits der Name des Koordinators zu benennen.
Der nach § 4 Verantwortliche (Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte
Dritte) beauftragt einen Koordinator mit der Übernahme der Pflichten, welche sich aus §3 BaustellV ergeben.
Für die Planung relevanten Unterlagen sind beipielhaft die Bauzeitzeitenplanung, am Bauvorhaben beteiligte Unternehmen und deren Gefährdungsbeuteilung nach ArbSchG, geplante Arbeitsverfahren oder auch Umgebungsbedingungen zu nennen.
Von den 7 Regelwerken sind insbesondere Relevant:
Michael Wolbring - Inhaber
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